Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 20.03.2024 – 3 K 1764/22
- BFH, 16.10.2025 – III R 18/23(Zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe)Zitiert von 1
- FG Münster, 18.07.2013 – 13 K 4515/10 FZitiert von 1
- BFH, 10.02.1982 – I R 190/78Zitiert von 4
- FG Niedersachsen, 30.04.2015 – 6 K 209/14Zitiert von 1
- BFH, 05.11.1992 – I R 41/92Einkommensteuer: Einbeziehung der vom Vergütungsschuldner übernommenen und tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 05.01.2021 – 10 K 1662/20Zitiert von 3
- BFH, 10.05.2016 – X R 34/13(Änderung des Bescheids über die Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel bzw. eines rückwirkenden Ereignisses (Rechtslage vor dem JStG 2010) - Zulässigkeit der Anwendung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO nach dem EuGH-Urteil Meilicke II vom 30. Juni 2011 C-262/09EU:C:2011:438) - Bindung an die Grundrechtecharta der EU bei Vorliegen eines rein innerstaatlichen SachverhaltsZitiert von 1
- FG Köln, 11.12.2014 – 10 K 2414/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 97 § 9 EGAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-9#abs-1 (1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ist § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung und § 28 des Erbschaftsteuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1974 geltenden Fassung ist § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-9#abs-2 (2) § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) gilt weiter, soweit Tatsachen oder Beweismittel vor dem 1. Januar 1994 nachträglich bekanntgeworden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-9#abs-3 (3) § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals anzuwenden, wenn die Bescheinigung oder Bestätigung nach dem 28. Oktober 2004 vorgelegt oder erteilt wird. § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht für die Bescheinigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-9#abs-4 (4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-9#abs-5 (5) Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 gemäß § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.